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Korrupte Behörden? Ist es Inkompetenz oder bewusste Täuschung?

  • Autorenbild: Hood
    Hood
  • 27. Okt.
  • 4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 2 Tagen

Das Energie-Thema und der Ersatz alter Heizsysteme durch angeblich effizientere und umweltfreundlichere Systeme ist heutzutage in aller Munde. Der Kanton Obwalden hat diesbezüglich die Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich vom 17. Februar 2017 erlassen, welche per 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind. Unter Artikel 2 dieser Bestimmungen werden die in Obwalden übernommenen Module der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), Ausgabe 2014, abschliessend aufgezählt. Es ist dies Modul 3 (Heizungen im Freien und Freiluftbäder), Modul 4 (Ferienhäuser und Ferienwohnungen), Modul 7 (Ausführungsbestätigung) und Modul 11 (Wärmedämmung/Ausnützung). Alle übrigen Module der MuKEn sind daher – was selbst für den Laien, der dieses vierseitige und damit sehr kurz und übersichtlich gehaltene Regelwerk des Kantons konsultiert, erkennbar ist – im Kanton Obwalden nicht anwendbar.


Nicht anwendbar ist mithin insbesondere das Modul 6 der MuKEn, Ausgabe 2014, welches unter dem Titel «Sanierungspflicht dezentrale Elektroheizungen» steht. Dieses würde unter Art. 6.1 Abs. 1 folgendes festhalten: Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem zur Gebäudeheizung (dezentrale Einzelspeicheröfen, Elektrodirektheizungen, Infrarotstrahler etc.) sind innerhalb von 15 Jahren nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen. Für zahlreiche Grundeigentümer ist dieser Entscheid des obwaldnerischen Gesetzgebers sehr begrüssenswert und entlastend, denn wer sich mit der Materie befasst und/oder selbst davon betroffen ist, weiss: Der Ersatz von elektrischen Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem (sog. Direktheizern, die jeder einzeln mit dem Stromnetz im Gebäude verbunden sind) ist äussert aufwendig und bringt einen massiven, unverhältnismässigen Eingriff in die Gebäudesubstanz mit sich. Anders als bei Heizsystemen mit einem Wasserverteilsystem kann nämlich nicht einfach die zentrale Heizquelle, welche das Wasser aufheizt und in der Folge durch einen bereits bestehenden Wasserkreislauf das Gebäude beheizt, ersetzt werden. Vielmehr muss zuerst ein komplett neues Verteilsystem geschaffen werden. Das hat im Durchschnittsfall folgendes zur Folge:


-        Fussböden müssen aufgerissen, elektrische Fussbodenheizungen herausgespitzt und durch ein neues Fussbodenheizsystem ersetzt werden. Ebenso muss nachher wieder ein neuer Fussbodenbelag eingebaut werden.

-        Es müssen zahlreiche, umfangreiche Löcher in Wände und Decken gebohrt werden, um ein Wärmeverteilnetz zu generieren. Die Wärmeverteilung erfolgt diesfalls häufig über Warmluft, was wohnhygienisch gesehen unsinnig ist.

-        Durch diese massiven, unverhältnismässigen Eingriffe fällt ein - in der Regel älteres Haus - häufig aus dem Gleichgewicht. Ein Heizungsfachmann verglich es anschaulich mit einem Körper, den man auch nicht einfach plötzlich völlig neu ausgestalten könne.

-        Diese massiven Eingriffe, welche die Liegenschaft in der Substanz erheblich beeinträchtigen und häufig zu einem schlechteren Wohlbefinden der Bewohner führen, haben Kosten im sechsstelligen Frankenbereich zur Folge. Man muss kein Spezialist sein, um zu erkennen, dass sich eine solche Investition niemals rechnet (in einem Hood & Holmes bekannten Fall stehen Heizkosten mit elektrischer Widerstandsheizung von durchschnittlich Fr. 3'000.00 im Jahr einer Investition von Fr. 150'000.00 – plus Kapitalkosten – gegenüber. In einem zweiten Fall sind es Fr. 4000.00 auf Fr. 110'000.00).


Nun jedoch zum Kern der Geschichte: Hood & Holmes liegt ein E-Mailverkehr aus dem Jahr 2023 zwischen einem vom Kanton Obwalden akkreditierten, anerkannten Energieberater, einem Mitarbeiter eines kommunalen Bauamtes sowie eine Mitarbeiterin des Kantons hervor. Darin traf der Energieberater, auf entsprechenden Hinweis der Mitarbeiterin des Kantons hin, folgende Aussage: «Dass Obwalden das Modul 6 nicht angenommen hat, wusste ich nicht und ist natürlich schade (da es noch viele solcher Heizungen gibt)». Diese Aussage erfolgte geschlagene 5 Jahre nach Inkrafttreten der kantonalen Ausführungsbestimmungen, aus welchen die Nichtanwendbarkeit des Moduls 6 klar hervorgeht. Die Quintessenz ist, dass der fragliche Energieberater, der auf dem bis Ende August 2025 auf der Internetseite des Kantons Obwalden aufgeschalteten Merkblatt «Information zur Energieberatung im Kanton Obwalden» als akkreditierter Energieberater aufgeführt wurde und an dessen Beratungen der Kanton Obwalden einen Beitrag von jeweils Fr. 400.00 (des Gesamtbetrages von Fr. 600.00) leistete, während über fünf Jahren ohne Kenntnis der zentralen Nichtanwendbarkeit des Moduls 6 Energieberatungen durchgeführt hat. Angesichts des Umstandes, dass es gemäss eigener Feststellung dieses Energieberaters «viele solcher Heizungen gibt» muss davon ausgegangen werden, dass es weitere Fälle von falschen Beratungen gab, in denen Grundeigentümer in den Glauben versetzt wurden, sie müssten ihr Heizsystem zwingend ersetzen, obwohl es hierfür keine rechtliche Grundlage gibt, und entsprechend erhebliche Investitionen getätigt haben, zu welchen sie nicht verpflichtet gewesen wären.


Energieverbrauch

Was tut der Kanton dagegen? Leider nichts.


Der Kanton hält lapidar fest, dass ihm kein entsprechender Fall bekannt sei und er es nicht als zweckmässig erachte von Schäden zu sprechen, zumal sich die Investitionen z.B. durch tiefere Energiekosten auszahlen würden (gemäss den Beispielen oben dürfte sich die Investition auch nach 50 Jahren noch nicht ausbezahlt haben). Ebenso verteidigt der Kanton die von seiner Energiefachstelle entwickelte, das Legalitätsprinzip untergrabende Praxis, wonach der Ersatz von mehr als 50 % der Heizgeräte in einer Liegenschaft als Neuinstallation qualifiziert wird. Dies widerspricht ganz klar dem geltenden Recht, welches dahingehend lautet, dass der Ersatz von Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem nicht zulässig ist – was im Umkehrschluss bedeutet, dass der Ersatz (mithin das Ersetzen alter Heizgeräte durch neue in einer Liegenschaft, die schon immer so beheizt wurde) bei Elektroheizungen ohne Wasserverteilsystem zulässig ist. Der nächste Schritt des Kantons erscheint unter diesen herunterspielenden Umständen absehbar: Das Modul 6 dürfte in naher Zukunft durch den Regierungsrat als Herausgeber der Ausführungsbestimmungen über die Energieverwendung im Gebäudebereich für anwendbar erklärt werden, um den Umstand, dass ein vom Kanton akkreditierter und mitentschädigter Energieberater während Jahren Falschauskünfte mit mutmasslich erheblichen finanziellen Auswirkungen für Gebäudeeigentümer erteilt hat, unter den Teppich zu kehren. Vielleicht überlegt es der Kanton sich aber doch noch mal: Das Bundesgericht hat nämlich offengelassen, ob diesfalls dem mit massiven Investitionen belasteten Grundeigentümer ein Entschädigungsanspruch durch den Staat zusteht (BGE 149 I 49 vom 23. März 2023).


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