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Kriminelle Machenschaften in der Baubranche

  • 23. Mai
  • 12 Min. Lesezeit

Sachverhalt:

 

Im Frühjahr 2022 entschied sich eine Familie, ihre dringend sanierungsbedürftige Zweitliegenschaft zu sanieren. Da die Ehepartnerin damals gesundheitlich sehr angeschlagen und entsprechend nicht in der Lage war, sich in dieses Projekt persönlich zu involvieren, wurde der Umbau vom Ehemann begleitet.

 

Für die Vornahme der angezeigten Elektroinstallationsarbeiten wurde eine im Kanton Luzern ansässige Elektrofirma kontaktiert. Nachdem diese zunächst einen völlig überrissenen pauschalen Angebotspreis von Fr. 40‘000.00 offeriert hatte (wie zwischenzeitlich bekannt ist, ist dies mehr als Doppelte, als was im Konkurrenzvergleich für die offerierten Arbeiten bezahlt wird) und dieser vom Ehemann zurückgewiesen worden war, liess die Firma für die Erneuerung der Elektroinstallationen mit Datum vom 10. März 2022 ein angepasstes Angebot zukommen. Dem Ehemann als Laien erschien die Offerte auf den ersten Blick immer noch sehr hoch, was er der Firma gegenüber auch umgehend so kommunizierte. In der Folge wurde ihm mitgeteilt, dass dies alles seine Richtigkeit habe und praxisgemäss so gemacht werde. Es handle sich um Richtpreise im Sinne eines Kostendaches und es seien zahlreiche grosszügige Sicherheits- bzw. Reservepositionen in diesem Angebot enthalten. Nach Ausführung der Arbeiten werde nach dem effektiven Aufwand abgerechnet, welcher zufolge Wegfalls eines Grossteils der Sicherheits- und Reservepositionen deutlich tiefer ausfallen würde, zumal nur die sich effektiv als notwendig erweisenden Arbeiten vorgenommen würden. Überdies wurde festgehalten, dass eine angeblich durch die Projektleitung mündlich eingeholte Konkurrenzofferte deutlich höher, nämlich bei ca. Fr. 35‘000.00, zu stehen komme. Von einer solchen Offerte hat das angeblich angefragte Konkurrenzunternehmen Enertech AG in Sarnen jedoch gar keine Kenntnis, wie unsere vor wenigen Wochen diesbezüglich getätigten Abklärungen ergeben haben.

 

Elektrokabel, welche nicht eingezogen wurden.
Betrügerischer Elektriker aus dem Raum Sursee

In der Folge stellte die Firma mit Datum vom 23. März 2022, noch – wie sich im Nachhinein herausstellte – bevor sie überhaupt mit der Arbeit begonnen hatte, eine Akontorechnung von Fr. 12‘500.00 „gemäss Baufortschritt“.

 

Wohl zwischen April und Juni 2022 nahm die Firma einzelne Arbeiten in der in diesem Zeitpunkt leerstehenden 3-Zimmerwohnung im Untergeschoss vor und ersetzte die Hauptverteilung. Welche einzelnen Arbeiten konkret vorgenommen wurden, entzieht sich unserer Kenntnis, da die Eheleute aus persönlichen Gründen nie persönlich vor Ort waren. Insbesondere ist nicht bekannt – wird aber aufgrund zahlreicher Indizien stark bezweifelt – ob effektiv neue Elektroleitungen eingezogen wurden, wie es die Firma im Rahmen ihrer Schlussrechnung vom 14. Dezember 2025 geltend macht bzw. abrechnet. Was in diesem Zusammenhang feststeht ist, dass im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der Mieterschaft, welche die fragliche Wohnung im Anschluss an die Sanierung bewohnt hatte, deren Rechtsvertreter in einer Rechtsschrift namentlich den Begriff der „Pinselrenovation“ verwendet hat, was darauf schliessen lässt, dass – entgegen dem Inhalt der Schlussrechnung – wohl nur auf billigste Art und Weise oberflächliche Arbeiten ausgeführt wurden. Bekräftigt wird dieser Verdacht durch den Umstand, dass zu Beginn von besagtem Mietverhältnis ein Kurzschluss auftrat, welcher einen notfallmässigen Elektrikereinsatz eines Drittunternehmens notwendig machte und der einzig auf das obskure Wirken der Firma in der Liegenschaft zurückzuführen war. Schliesslich kommt erschwerend hinzu, dass die Verantwortlichen der Firm – trotz mehrfacher entsprechender Aufforderung – bis heute keine Arbeitsrapporte für ihre Tätigkeit vorgelegt haben, was als sehr dubioses und branchenunübliches Verhalten zu werten ist. Dies indiziert deutlich, dass die Firma innert kürzester Zeit qualitativ minderwertige Arbeit abgeliefert hat und dafür ein wucherisches Entgelt verlangt. Kumuliert begründen diese Umstände den Verdacht, dass in der Wohnung im Untergeschoss der Liegenschaft in betrügerischer und wucherischer Manier massiv mehr Leistungen abgerechnet wurden, als effektiv erbracht wurden, was als strafbares Verhalten zu beurteilen ist.

 

Selbst wenn sich jedoch der Verdacht, dass gar keine neue Leitungen eingezogen worden sind, wider Erwarten nicht erhärten sollte, ergeben sich aus der Tätigkeit der Firma in der Wohnung im Untergeschoss Indizien für ein deliktisches Verhalten der Firma bzw. deren Verantwortlichen: Wie sich nämlich durch zwischenzeitlich eingeholte Expertenmeinungen ergeben hat, ist bei einer Liegenschaft mit dem Baujahr 1975 ein Ersatz der bestehenden Elektroleitungen nicht per se angezeigt, worauf die als Laien durch die Verantwortlichen der Firma nie hingewiesen worden waren. Vielmehr wurde gegenüber dem Ehemann versichert, dass nur die notwendigen Arbeiten vorgenommen würden, zumal ursprünglich gar keine Arbeiten an den Elektroinstallationen beabsichtigt wurden. Wie zwischenzeitlich die erwähnten Experteneinschätzungen und der Umstand, dass im Obergeschoss noch die alten Leitungen eingebaut sind (welche problemlos funktionieren), belegen, wäre der Kabelersatz in casu gar nicht angezeigt gewesen. Mithin haben die Firma bzw. deren Verantwortliche die Unerfahrenheit und Unwissenheit bewusst ausgenutzt, um zu täuschen und sich betrügerischer und wucherischer Manier unrechtmässig zu bereichern.

 

Die ursprünglich ebenfalls ins Auge gefasste Sanierung der knapp doppelt so grossen 5.5-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss der Liegenschaft wurde in der Folge auf unbestimmte Zeit aufgeschoben und es wurde Ende 2022 kommuniziert, dass der Auftrag abgebrochen werde.

 

Bezüglich der von F. M. ausgestellten Schlussrechnung für die Liegenschaft ist sodann festzuhalten, dass deren Saldo in exorbitanter Weise über dem liegt, was im Konkurrenzvergleich für die effektiv geleistete Arbeit verlangt werden kann. Unabhängige Einschätzungen von Fachpersonen haben ergeben, dass für die Komplettsanierung der Elektroinstallationen der 3-Zimmerwohnung im Untergeschoss inklusive Ersatz der Unterverteilung sowie den Ersatz der Hauptverteilung ein Aufwand von total maximal Fr.  7‘500.00 entstanden sein kann, während die Verantwortlichen der Firma für exakt diese Leistungen – wenn sie denn effektiv überhaupt so in diesem Umfange erbracht worden sind (vgl. vorstehende Ausführungen) – in wucherischer und betrügerischer Art und Weise mehr als das Doppelte in Rechnung stellt! Ins Auge sticht bei dieser Rechnung insbesondere, dass für die 3-Zimmerwohnung im Untergeschoss mit einer Grösse von 70 m2 vom genau gleichen Aufwand ausgegangen wird wie für die mit 130 m2 flächenmässig beinahe doppelt so grosse 5.5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss. Ein derartiges Vorgehen ist schlicht nicht nachvollziehbar und fraudulös. Dies muss umso mehr gelten, als im Rahmen der Offertstellung dem Laien gegenüber in arglistiger Manier versichert wurde, dass es sich um Richtwerte handeln würde und der Gesamtbetrag ein Kostendach darstelle, in welchem erhebliche Reservepositionen enthalten seien, welche in der Schlussabrechnung grösstenteils wegfallen würden.  

 

Angesichts des Umstandes, dass vom ursprünglich geplanten Vorgehen abgewichen werden musste, ist es schliesslich schon im Grundsatz nicht zulässig, basierend auf einer Offerte mit pauschalen, wucherischen und jeglicher sachlichen Grundlage entbehrenden Aufwänden abzurechnen. Vielmehr sind die einzelnen Leistungen einzeln, nach dem effektiv angefallenen Aufwand, abzurechnen.

 

Schliesslich enthält diese Schlussrechnung Punkte, welche nie so in Auftrag gegeben wurden und – selbst wenn diese Arbeiten effektiv durch die Firma ausgeführt wurden – wiederum massiv, in den Tatbestand des Wuchers erfüllender Art und Weise, über dem Wert der effektiv erbrachten Arbeit liegen. Zwischenzeitlich eingeholte Beurteilungen haben nämlich ergeben, dass für diese Arbeiten maximal die Hälfte des effektiv durch die Firma verrechneten Aufwandes angefallen sein kann.

 

Ergänzend ist zur Tätigkeit der Firma festzuhalten, dass sich der Ehemann mehrfach nach den bisher angefallenen Kosten erkundigt hatte, da deutlich weniger Arbeiten ausgeführt worden waren, als ursprünglich in der mit grosszügigen Reservepositionen ausgestatten Offerte festgehalten. Eine Antwort durch die Firma erfolgte jedoch während über drei Jahren nie, da dieser bzw. deren Verantwortlichen genau bewusst war, dass sie mit der Akontozahlung von Fr. 12‘500.00 in massiv überhöhter Weise für ihre Arbeit entschädigt worden war und bei der Ausstellung einer – korrekten – Schlussrechnung einen erheblichen Teil der erhaltenen Akontozahlung hätte rückerstattet werden müssen.

 

Das man es bei der Firma mit der Wahrheit nicht so genau nimmt, qualitativ minderwertige Arbeit abgeliefert wird und offenbar systematisch ungerechtfertigte und massiv überhöhte Rechnungen ausgestellt werden, ergibt sich im Weiteren auch anschaulich aus der Chronologie der Ereignisse bei der anderen Liegenschaft der Familie:

 

Als im Rahmen der periodisch durchzuführenden Sicherheitskontrolle der Elektroinstal-lationen (SiNa) im Spätsommer 2025 festgestellt werden musste, dass die Firma für im Jahr 2018 in dieser Liegenschaft vorgenommene Arbeiten Leistungen in Rechnung gestellt hatte, welche sie tatsächlich gar nie erbracht hatte, veranlasste Hood & Holmes dies, auch hier das Wirken der Firma genauer zu überprüfen.

 

Die Liegenschaft wurde im Frühjahr/Sommer 2018 saniert, wobei die Firma mit der Erneuerung der Elektroinstallationen betraut wurde. Gemäss Nachtrag 1 vom 29. August 2018 die Firma zusätzlich zum bisherigen Auftrag auch die Aussenbeleuchtung, die im Rahmen der Ausführung von Umgebungsarbeiten beschädigt worden war. Für den Einzug von neuen Kabeln sowie die Montage von Schaltern und Leuchten wurden 4.5 Stunden veranschlagt. Das Ehepaar ging damals als Laien davon aus, dass diese Arbeiten fachgerecht und gemäss dem von der Firma angegebenen Aufwand erledigt wurden und vergüteten diese entsprechend. Wie die Begutachtung im Rahmen der Sicherheitskontrolle jedoch ergab, wurde die technisch gesehen für die Installation einer Outdoorbeleuchtung essenzielle, zwingend notwendige Neufundation der Aussenbeleuchtung (welche einen Aufwand von 4.5 h gerade noch gerechtfertigt hätte) aber durch die Firma gar nie ausgeführt. Stattdessen installierte die Firma – um Kosten und Zeit zu sparen – die neue Aussenbeleuchtung kurzerhand auf dem alten, für die neue Beleuchtung ungeeigneten Fundament, ohne die erwähnten, speziellen für Outdoorbeleuchtungen zwingend angezeigten und für die langfristige Funktion derselben unerlässlichen (aber zeit- und arbeitsaufwändigen) Massnahmen vorzunehmen. Dies führte als logische Folge dazu, dass die Beleuchtung seit der Installation nie richtig funktionierte, immer wieder Mängel gerügt werden mussten und ein erheblicher Schaden entstand, worauf nachfolgend noch detaillierter einzugehen ist.

 

Die dilettantisch vorgenommene und zu Wucherpreisen installierte Aussenbeleuchtung war aber leider kein Einzelfall: Über die Bauleitung mussten mehrfach Mängel gemolden werden, damit die Liegenschaft auf den geplanten Bezugstermin am 1. Oktober 2018 überhaupt erst bewohnbar war. So wurde mit E-Mail vom 12. September 2018 an den Bauleiter festgehalten, dass praktisch keine Steckdose im Haus funktionieren würden, für deren Überprüfung die Firma verantwortlich gewesen wäre und entschädigt wurde. Auch der von der Firma neu installierte Handtuchwärmer lief nicht und der vereinbarte Ersatz eines Heizgeräts in der Waschküche, der zur Verhinderung von Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung dringend angezeigt war, war nicht erfolgt. Trotz des Umstandes, dass darauf hingewiesen wurde, dass das Ehepaar in wenigen Tagen mit einem Neugeborenen in die Liegenschaft einziehen würden, erschien die Firma nicht zur Nachbesserung und es musste mit E-Mail vom 30. September 2018 nochmals nachgefasst werden. Im Weiteren musste das Ehepaar mit E-Mail vom 18. Mai 2019 gegenüber der Bauleitung monieren, dass die Firma in betrügerischer Manier eine Rechnung gestellt hatte für die Nachbesserung von durch sie nicht gehörig vorgenommenen Arbeiten, welche selbstredend im ursprünglich bezahlten Werklohn enthalten sind und nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden dürfen. Mit E-Mail vom 6. November 2019 rügte das Ehepaar überdies – einmal mehr –, dass die neu installierte Leuchte im Aussenbereich flackert. Die Firma reagierte hierauf jedoch nicht.

 

Im Februar 2020 wurde sodann die sog. 2-Jahres-Garantieabnahme durchgeführt. Insbesondere ergab sich an dieser Begehung, dass die Aussenleuchten beide defekt und zu ersetzen sind und der Elektriker – sprich die Firma – Massnahmen unternehme, damit weniger Feuchtigkeit von aussen über die (für eine Outdoorbeleuchtung ganz offensichtlich nicht fachgerecht vorgenommene) Installation eintrete. Wiederum verging über ein halbes Jahr, bis überhaupt ein Termin mit der Firma vereinbart werden konnte. Im Oktober 2020 erschien schliesslich ein Mitarbeiter der Firma, um die vereinbarten Nachbesserungsarbeiten vorzunehmen. Eine Rechnung für diese Arbeit erhielte das Ehepaar hierfür zunächst nicht – wie es denn bei der Vornahme von Nachbesserungsarbeiten auch gesetzlich klar so geregelt ist. Indes wurde eine solche – auf eine Rückforderung des Ehepaars gemäss Schreiben vom 4. Dezember 2025 – in fraudulöser Art und Weise sowie den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllend, mit E-Mail vom 15. Dezember 2025 rückdatiert auf den 18. Oktober 2020 zugestellt. Dies im klaren Wissen, dass diese Nachbesserungsarbeiten niemals in Rechnung gestellt werden dürften und überdies im ebenso klaren Wissen, dass – wenn eine Rechnungstellung zulässig wäre – diese Forderung längst verjährt wäre und nicht mehr geltend gemacht werden kann (Art. 128 Ziff. 3 OR).

 

Indes verhalf auch die erneute Intervention bei der Firma im Herbst 2020 nicht dazu, dass die Aussenbeleuchtung endlich einwandfrei funktionierte. Im Herbst 2022 fiel die von der Firma installierte und zwischenzeitlich nachgebesserte Aussenbeleuchtung erneut aus, was entsprechend gemeldet wurde. Die Firma weigerte sich jedoch fortan, weitere Mängelbehebungsarbeiten vorzunehmen. Der durchwegs seit der nicht fachgerecht ausgeführten Installation durch die Firma bestehende Mangel führte schliesslich dazu, dass anlässlich der gesetzlich vorgeschriebenen und zwischenzeitlich fällig gewordenen periodischen Sicherheitskontrolle der Elektroinstallationen (SiNa) vom 24. September 2025 ein Mangel an der Hauptverteilung festgestellt wurde. Konkret wurde im Kontrollbericht folgendes festgehalten: Der Isolationswiderstand ab der Sicherung F22 "Licht Treppenhaus" ist ungenügend. Die Ursache ist zu suchen und zu beheben. Als Ursache hierfür wurde durch den anwesenden Kontrolleur die für ihn auf den ersten Blick offensichtlich dilettantische Installation der Aussenbeleuchtung durch die Firma identifiziert. Da die Firma nicht bereit war, den durch ihre bewusst – um Zeit und Kosten zu sparen – unsachgemässe Installation seit Beginn bestehenden Mangel zu beheben, wurde in der Folge im Sinne einer Ersatzvornahme ein Drittunternehmen aufgeboten. Auch dieser Fachmann erkannte sofort, dass die Installation den Anforderungen einer Aussenbeleuchtung nicht ansatzweise zu entsprechen vermochte und zeigte sich schockiert ob der dilettantischen, um nicht zu sagen böswilligen, höchst gefährdenden und betrügerischen Arbeitsweise der Firma. Er musste feststellen, dass die Aussenleuchten, für welche bereits in der Vergangenheit mehrere Mängelrügen erfolgt waren, einfach auf alte Fundamente aufgesetzt worden waren, anstatt dass – wie es vereinbart war, wofür ein entsprechendes Entgelt bezahlt wurde und wie es den Regeln der Baukunde für Aussenbeleuchtungen entsprochen hätte – ein neues Fundament ausgegossen und eine fachmännische Verkachelung zum Schutz vor eintretender Feuchtigkeit erstellt worden war. Diese böswillige Unterlassung – notabene unter Einforderung des Entgeltes für die Arbeit, wie sie eigentlich hätte den Regeln der Technik entsprechend hätte abgeliefert werden müssen – hatte zur Folge, dass über die Jahre immer wieder Wasser in die Installationen eintrat und diese nun vollständig ersetzt werden müssen.

 

Wie bereits vorstehend festgehalten, veranlassten die Erkenntnisse aus der periodisch durchzuführenden Sicherheitskontrolle der Elektroinstallationen (SiNa) im Spätsommer 2025 dazu, das Wirken der Firma an beiden Liegenschaften genauer zu überprüfen. Da der daraufhin mündlich auf diese Thematik angesprochene Vorsitzende der Geschäftsführung der Firma, Herr D. M., sich nicht dazu zu äussern bereit war und auf unsere Kommunikation nicht reagierte, forderte das Ehepaar die Firma mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 dazu auf, den Betrag von Fr. 6‘000.00, sich zusammensetzend aus der Rückforderung betreffend einer massiv zu hohen Akontozahlung für effektiv geleisteten Arbeiten einerseits und aus Kosten für die Ersatzvornahme von durch die Firma verweigerter Nachbesserungsarbeiten andererseits, zurückzuerstatten. Als Reaktion darauf liess Herr F. M. am 14. Dezember 2025 diverse Rechnungen betreffend angeblich in den zwei Liegenschaften vorgenommener Arbeiten zukommen. Diese Rechnung sind ebenfalls massiv übersetzt ist (der Aufwand betrug weniger als 30 Minuten), die Arbeit unsachgemäss, klar der Montageanleitung widersprechend, ausgeführt wurde und deswegen ein Heizgerät bereits wieder ersetzt werden musste sowie der vor Ort anwesende Mitarbeiter der Firma im Rahmen der Ausführung des Auftrages sich gegenüber des Ehemannes der Nötigung schuldig machte. In Ergänzung zu den vorstehenden Ausführungen zu diesen Rechnungen und der fraudulösen, wucherischen Vorgehensweise der Firma ist darauf hinzuweisen, dass es äusserst ungewöhnlich, ja geradezu dubios anmutet, dass eine Unternehmung, welche bereits vor Arbeitsbeginn enorme Akontozahlungen einverlangt und Mehraufwände jeweils innert kürzester Zeit nach deren Ausführung in Rechnung stellt, während rund dreieinhalb Jahren nicht auf die Aufforderung reagiert, eine Schlussrechnung einzureichen, aber just in dem Zeitpunkt, in welchem sie mit einer Forderung der Gegenseite konfrontiert wird, plötzlich Rechnungen generiert, welche aufaddiert eine Forderung in ähnlichem Umfang ergeben, wie die von der Gegenseite an sie gestellte. Wären diese Rechnungen gerechtfertigt und hätte die Firma tatsächlich noch offene Forderungen gehabt, wären sie offensichtlich schon vor Jahren gestellt worden.

 

Richter nimmt Baubranche unter die Lupe
Recht ist in der Baubranche ein Fremdwort

 


Rechtliches:

 

Betrug (Art. 146 StGB)

 

Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch sich dieser oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Gewerbsmässigkeit wirkt qualifizierend (Art. 146 Abs. 2 StGB).

 

In casu haben die Verantwortlichen der Firma mehrfach zumindest versucht, sich unrechtmässig zu bereichern bzw. betreffend des Kostenvorschusses sich zufolge Weigerung der Rückerstattung effektiv bereichert. Einerseits taten sie dies, in dem sie uns durch Vorspiegelung von Tatsachen, etwa das angebliche Vorhandensein einer höheren Konkurrenzofferte, arglistig glauben machten, dass die von ihnen für ihre Arbeit geleistete Entschädigung marktgerecht, ja sogar günstig sei. Im Weiteren gaben sie vor, dass die effektive Abrechnung viel tiefer sein werde, während sie nun im Gegenteil eine massiv höhere Schlussrechnung ausgestellt haben. Ebenso spiegelten die Verantwortlichen der Firma vor, dass sie viel weitergehende Arbeit ausgeführt haben, als sie es tatsächlich taten, und dass von ihn geleistete Nachbesserungsarbeiten, welche von Gesetzes wegen im ursprünglichen Werklohn inkludiert sind, entschädigungspflichtig seien, in dem sie entsprechende Rechnungen ausstellten. Sie bedienten sich aber auch des Instruments der Unterdrückung von Tatsachen, in dem sie uns etwa nicht darauf hinwiesen, dass keine Notwendigkeit dafür bestehen würde, neue Elektrokabel einzuziehen, obwohl ihnen genau bekannt war, dass wir nur die dringend notwendigsten Arbeiten vornehmen wollten. Dieser Irrtum, in welchen wir durch das Handeln der Verantwortlichen der Firma versetzt wurden, führte ursächlich zu einem Schaden.

 

 

Wucher (Art. 151 StGB)

 

Wer die Unerfahrenheit einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, erfüllt den Tatbestand des Wuchers im Sinne von Art. 151 Ziff. 1 StGB. Gewerbsmässigkeit wirkt qualifizierend (Art. 151 Ziff. 2 StGB).

 

Vorliegend haben die Verantwortlichen der Firma den Ehemann, welcher klarerweise als Laie im Fachbereich der Elektroinstallationen zu qualifizieren ist, für die Arbeiten an der Liegenschaft bewusst eine massiv überteuerte Offerte von Fr. 40‘000.00 unterbreitet. Dies im klaren Wissen darum, dass die offerierten Arbeiten nicht ansatzweise die Hälfte dieses Wertes aufwiesen, was klar die von Beginn an bestehende Intention bei den Verantwortlichen der Firma aufzeigt, von der unerfahrenen Gegenseite Vermögensvorteile zu erhalten, welche wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis zu ihren Leistungen standen. In der Folge passten die Verantwortlichen der Firma ihren Kostenvoranschlag wohl an, dieser war aber im Konkurrenzvergleich immer noch massiv überteuert, wie sich denn auch die rund 1.25, 3.5 und über 5 Jahre (sic!) nach Arbeitserledigung ausgestellten Rechnungen vom 14. Dezember 2025 entnehmen lässt. So haben zwischenzeitlich getätigte Abklärungen ergeben, dass für die in der Schlussrechnung vom 14. Dezember 2025 aufgeführten Arbeiten – wenn diese denn überhaupt so ausgeführt wurden – maximal Fr. 7‘500.00 hätten verrechnet werden dürfen, mithin die Hälfte des Betrages, denn die Firma bzw. deren Geschäftsführer, Herr F. M., in Rechnung gestellt hat.

 

 

Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)

 

Den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Art. 251 Ziff. 1 StGB).

 

In casu wurde die Rechnung 20200255, welche erstmals am 14. Dezember 2025 ausgestellt worden war, rückdatiert auf den 18. Oktober 2020. Mithin wurde eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet in der Hoffnung, dass man so die verjährte Forderung noch eintreiben und sich so einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen könnte. Im Weiteren wurde durch Herr D. M. eine – wie sich im Nachhinein herausstellte – unrichtige Bestätigung ausgestellt, um einen vermeintlichen Fehler seitens der Firma zu vertuschen. Angesichts der gesamten Umstände ist überdies nicht auszuschliessen, dass es zu weiteren Urkundenfälschungen kam, insbesondere im Zusammenhang mit Arbeitsrapporten, welche uns bis dato nicht zugänglich gemacht worden sind und – wenn sie denn korrekt ausgestellt worden wären – die betrügerischen und wucherischen Geschäftsgebahren bei der Firma bestätigen würden.

 

 

Schlussbemerkungen

 

Zusammenfassend und pointiert ausgedrückt: Die Firma versetzt ihre Kundschaft in den Glauben, einen Rolls Royce zu erwerben (und stellt eine entsprechende Rechnung), während sie effektiv einen Fiat Punto liefert.

 

Angesichts der zahlreichen, vorstehend geschilderten Verfehlungen, welche nur bei zwei Projekten vorgefallen sind, ist es nicht auszuschliessen, sondern erscheint vielmehr naheliegend, dass das Ehepaar nicht die einzigen Opfer der betrügerischen und wucherischen Machenschaften der Firma geworden sind. Hood & Holmes sieht daher eine umfassende Prüfung der Geschäftsunterlagen der Firma für die vergangenen 10 Jahre als angezeigt.

 
 

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